Nein zur „Lex Habeck“

Keine Satzungsmanipulation für einen Einzelfall

Mitglieder der Basisgruppe Grüne Linke lehnen die geplante Satzungsänderung „Lex Habeck“ ab. Es kann nicht sein, dass eine lange bewährte und aus gutem Grund so formulierte Satzung jetzt in einem wesentlichen Punkt (Trennung von Amt und Mandat) kurzerhand mal eben so „en passant“ geschliffen wird. Damit soll einem potentiellen Kandidaten, bevor dieser gewählt wird, sein Wunsch bezüglich des Übergangs im Fall (s)einer Wahl erfüllt werden. Es ist unstrittig, dass ein ausscheidender Minister Zeit (einige Wochen) brauchen wird, um sein Haus geordnet an eine*n Nachfolger*in zu übergeben. Diese Zeit wäre im Fall einer Wahl einfach zu überbrücken, das ist übliche Praxis.

Ein 100%-Robert Habeck wäre dabei sicherlich ein Gewinn für die Partei, ein 50%-Robert Habeck eher nicht … Er muss sich entscheiden, ob er mit vollem Herzen Bundesvorsitzender werden oder Minister in Schleswig-Holstein bleiben will. Beide Ämter gleichzeitig ausüben zu wollen ist nicht machbar – auch nicht für ein Jahr.

Sollte Robert Habeck diese Konstellation nicht verantwortbar erscheinen, wäre das völlig nachvollziehbar und zu akzeptieren. Dann werden aber mit Sicherheit weitere geeignete BewerberInnen zur Verfügung stehen.

Wenn jedoch eine Gruppe von Mitgliedern unserer Partei die Satzung in diesem Sinne umgestalten will, soll sie das offen angehen und nicht eine Kandidatur vorschieben.

Wir erwarten von den kommenden Vorsitzenden vollen Einsatz. Gerade in den anstehenden unruhigen Zeiten ist die volle Kraft gefordert. Daher freuen wir uns auf eine Doppelspitze, welche mit voller Kraft und vollem Einsatz für grüne Ziele kämpft, welche allerdings auch die Meinungsvielfalt der Partei repräsentiert.

Karl-W. Koch, Mehren
Thomas Dyhr, Bernau
Regina Klünder, Kiel
Barbara Hanning, Hagen
Ralf Henze, Camp.
Klemens Griesehop, Berlin

* §15 (4) Im Bundesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete sein. Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein.

 


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